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§ 30 - Schornsteinfegergesetz (SchfG)

neugefasst durch B. v. 10.08.1998 BGBl. I S. 2071; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 7111-1 Schornsteinfeger
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§ 30 Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes



(1) Der Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes beträgt 81 vom Hundert des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der jeweils geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen.

(2) Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Absatz 1 mit dem Verhältnis aus dem jeweiligen aktuellen Rentenwert (Ost) und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.





 

Frühere Fassungen von § 30 SchfG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.11.2008Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
vom 26.11.2008 BGBl. I S. 2242

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 SchfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 SchfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 SchfG Ruhegeld (vom 01.09.2009)
... auf dreieinhalb vom Hundert, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages (§ 30 ) für jedes weitere begonnene Jahr der Mitgliedschaft auf drei vom Hundert des ... hat insoweit zu unterbleiben, als eineinhalb vom Hundert des Jahreshöchstbetrages (§ 30 ) für jedes Jahr der Mitgliedschaft als Bezirksschornsteinfegermeister, höchstens jedoch ... worden ist, ein Ruhegeld von mindestens 85 vom Hundert des Jahreshöchstbetrages (§ 30 ) abzüglich der nach Absatz 5 vorzunehmenden Kürzungen zu zahlen. (7) Bei ...
§ 31 SchfG Witwengeld und Witwergeld (vom 01.09.2009)
... hat insoweit zu unterbleiben, als 0,855 vom Hundert des Jahreshöchstbetrages (§ 30 ) für jedes Jahr der Mitgliedschaft des Verstorbenen als Bezirksschornsteinfegermeister bei ...
§ 32 SchfG Waisengeld (vom 01.09.2009)
... 0,3 vom Hundert und für die Vollwaise 0,6 vom Hundert des Jahreshöchstbetrages (§ 30 ) für jedes Jahr der Mitgliedschaft des Verstorbenen als Bezirksschornsteinfegermeister bei ...
§ 33a SchfG Interne Teilung beim Versorgungsausgleich (vom 01.09.2009)
... allgemeinen Anspruchsregelungen, die dazugehörigen Satzungsbestimmungen und die §§ 30 und 56a Abs. 2 gelten entsprechend. (6) Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person ...
§ 56 SchfG Versorgungsanstalt (vom 01.09.2009)
... gleichen Veränderungen, wie sie für den jeweiligen Jahreshöchstbetrag nach § 30 eintreten. Eine Erhöhung des Ruhegeldes wird jedoch nur vorgenommen, soweit nicht die Summe ... Unfallversicherung erhält, die Höhe des jeweiligen Jahreshöchstbetrages nach § 30 übersteigt; Rentenerhöhungen und Rentenminderungen aufgrund des Versorgungsausgleichs ...
§ 56a SchfG Ruhegeld für Bezirksschornsteinfegermeister in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
... in denen dem Ruhegeld sowohl Zeiten, für die der Jahreshöchstbetrag nach § 30 maßgebend ist, als auch Zeiten zugrunde liegen, für die der Jahreshöchstbetrag ... (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach § 30 mit dem Verhältnis aus dem jeweiligen aktuellen Rentenwert (Ost) und dem jeweiligen aktuellen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
Artikel 2 SchfNG Änderung des Schornsteinfegergesetzes (vom 02.04.2009)
...  1. Abschnitt Versorgungsansprüche § 29 Ruhegeld § 30 Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes § 31 Witwengeld und Witwergeld  ... bei der Versorgungsanstalt maßgebend." 17. § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes ... maßgebend." 17. § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes (1) Der Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes ...

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Artikel 17 VAStrRefG Änderung des Schornsteinfegergesetzes
... allgemeinen Anspruchsregelungen, die dazugehörigen Satzungsbestimmungen und die §§ 30 und 56a Abs. 2 gelten entsprechend. (6) Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person ...