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§ 31 - Schornsteinfegergesetz (SchfG)

neugefasst durch B. v. 10.08.1998 BGBl. I S. 2071; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 7111-1 Schornsteinfeger
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§ 31 Witwengeld und Witwergeld



(1) Die Witwe eines Bezirksschornsteinfegermeisters, eines Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 oder eines Anwartschaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 erhält Witwengeld. Das Witwengeld beträgt für die Witwe eines Bezirksschornsteinfegermeisters oder eines Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 55 vom Hundert des Jahresbetrages nach § 29 Abs. 4 und 6, den der Verstorbene am Todestag erhalten hat oder erhalten hätte, wenn er anspruchsberechtigt gewesen wäre. Für die Witwe eines Anspruchsberechtigten oder Anwartschaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 beträgt das Witwengeld 55 vom Hundert des Jahresbetrages nach § 29 Abs. 4 Satz 2, das der Verstorbene erhalten hat oder bei Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten hätte. Das Witwengeld ist um die Zahlbeträge der Witwenrente zu kürzen, die die Witwe auf Grund einer Pflichtversicherung des Verstorbenen in den sozialen Rentenversicherungen erhält; Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, das Rentensplitting unter Ehegatten, die Minderung der Witwenrente wegen der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie der Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. § 29 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Satz 4 gilt entsprechend für die Witwenrente auf Grund eines Arbeitsunfalles im Sinne der sozialen Unfallversicherung, der zum Erlöschen der Bestellung des Verstorbenen geführt hat. Eine Kürzung hat insoweit zu unterbleiben, als 0,855 vom Hundert des Jahreshöchstbetrages (§ 30) für jedes Jahr der Mitgliedschaft des Verstorbenen als Bezirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungsanstalt, höchstens für 30 Jahre, unterschritten wird. Wird die Witwenrente aus den sozialen Rentenversicherungen wegen der Erfüllung oder des Wegfalls der Voraussetzungen für eine große Witwenrente oder der Aufteilung der Witwenrente auf mehrere Berechtigte neu berechnet, so hat die Versorgungsanstalt das Witwengeld neu festzustellen.

(2) § 29 Abs. 7 gilt für das Witwengeld entsprechend.

(3) Der Anspruch auf Witwengeld entsteht,

1.
(aufgehoben)

2.
für die Witwe eines Anwartschaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 mit Ablauf des Todestages des Anwartschaftsberechtigten;

3.
für die Witwe eines Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 mit dem auf seinen Tod folgenden Vierteljahresersten.

Der Anspruch auf Witwengeld endet mit dem Tage der Wiederverheiratung der Witwe oder mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Witwe stirbt.

(4) § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 3, die §§ 21 und 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1, 2 und 4, § 61 Abs. 3 sowie § 69e Abs. 5 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.

(5) Witwer und überlebende Lebenspartner aus eingetragenen Lebenspartnerschaften der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen erhalten entsprechend den Absätzen 1 bis 4 Witwergeld.





 

Frühere Fassungen von § 31 SchfG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 17 Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
vom 03.04.2009 BGBl. I S. 700
aktuell vorher 29.11.2008Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
vom 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
aktuellvor 29.11.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31 SchfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 SchfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 SchfG Waisengeld (vom 01.09.2009)
... wird. (3) Für die Entstehung des Anspruchs auf Waisengeld gilt § 31 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. Der Anspruch auf Waisengeld erlischt mit Ablauf des Vierteljahres, in ...
§ 33a SchfG Interne Teilung beim Versorgungsausgleich (vom 01.09.2009)
... mit Ablauf des Monats, in dem sie verstorben ist. Für Hinterbliebene gelten die §§ 31 und 32 ...
§ 45 SchfG Mitteilungspflicht und Datenübermittlung
... Die Mitglieder der Versorgungsanstalt und die nach §§ 31 und 32 Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf ihr Verlangen ...
§ 47 SchfG Übergang von Schadenersatzansprüchen
... ein Mitglied der Versorgungsanstalt oder ein Anspruchsberechtigter nach § 31 oder § 32 körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher ...
§ 56a SchfG Ruhegeld für Bezirksschornsteinfegermeister in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
...  Satz 1 gilt entsprechend für die Berechnung des Witwen- oder Witwergeldes nach § 31 und des Waisengeldes nach § 32. (2) Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der ...
§ 56d SchfG Anwendungsbereich früherer Übergangsregelungen, Übergangsregelungen
... § 32 Abs. 3 Satz 3 in der bis zum 31. Juli 1994 geltenden Fassung. (4) § 31 Abs. 1 Satz 2, 3, 4 Halbsatz 2 und Satz 7 sind in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
Artikel 2 SchfNG Änderung des Schornsteinfegergesetzes (vom 02.04.2009)
... 29 Ruhegeld § 30 Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes § 31 Witwengeld und Witwergeld § 32 Waisengeld § 33 Ruhen der ... der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird." 18. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die Nummer 1 aufgehoben.  ...

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Artikel 17 VAStrRefG Änderung des Schornsteinfegergesetzes
... beim Versorgungsausgleich". 2. In § 29 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2, § 31 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 und § 32 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 werden jeweils die Wörter ... mit Ablauf des Monats, in dem sie verstorben ist. Für Hinterbliebene gelten die §§ 31 und 32 entsprechend." 4. In § 56 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 werden die ...