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§ 34 - Schornsteinfegergesetz (SchfG)

neugefasst durch B. v. 10.08.1998 BGBl. I S. 2071; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 7111-1 Schornsteinfeger
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§ 34 Träger der Zusatzversorgung


§ 34 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Träger der Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk ist die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister (Versorgungsanstalt); sie hat ihren Sitz in München.

(2) Die Versorgungsanstalt ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

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Zitierungen von § 34 SchfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 SchfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 SchfG Ruhegeld (vom 01.09.2009)
... erloschen ist, wenn er mindestens fünf Jahre als Mitglied der Versorgungsanstalt (§ 34 ) Beiträge entrichtet hat. (2) Der Anspruch auf Ruhegeld entsteht in den ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
Artikel 2 SchfNG Änderung des Schornsteinfegergesetzes (vom 02.04.2009)
... 2. Abschnitt Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister § 34 Träger der Zusatzversorgung § 35 Mitgliedschaft § 36 ...


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