Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben
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§ 36 - Schornsteinfegergesetz (SchfG)

neugefasst durch B. v. 10.08.1998 BGBl. I S. 2071; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 7111-1 Schornsteinfeger
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§ 36 Organe


§ 36 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Organe der Versorgungsanstalt sind:

1.
die Vertreterversammlung,

2.
der Vorstand,

3.
die Geschäftsführung.

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Zitierungen von § 36 SchfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 SchfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
Artikel 2 SchfNG Änderung des Schornsteinfegergesetzes (vom 02.04.2009)
... 34 Träger der Zusatzversorgung § 35 Mitgliedschaft § 36 Organe § 37 Vertreterversammlung § 38 Vorstand und ...


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