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§ 38 - Schornsteinfegergesetz (SchfG)

neugefasst durch B. v. 10.08.1998 BGBl. I S. 2071; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 7111-1 Schornsteinfeger
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§ 38 Vorstand und Geschäftsführung



(1) Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Die Geschäftsführung obliegt der Bayerischen Versorgungskammer.



 

Zitierungen von § 38 SchfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 SchfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
Artikel 2 SchfNG Änderung des Schornsteinfegergesetzes (vom 02.04.2009)
...  § 36 Organe § 37 Vertreterversammlung § 38 Vorstand und Geschäftsführung § 39 Satzung § 40 ...