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§ 39 - Schornsteinfegergesetz (SchfG)

neugefasst durch B. v. 10.08.1998 BGBl. I S. 2071; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 7111-1 Schornsteinfeger
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§ 39 Satzung



(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung. Versagt die Aufsichtsbehörde die Genehmigung der Satzung, so hat die Vertreterversammlung in der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist eine neue Satzung zu beschließen. Kommt kein Beschluß zustande oder wird auch die neue Satzung nicht genehmigt, so kann die Aufsichtsbehörde die Satzung erlassen und auf Kosten der Versorgungsanstalt durchführen.

(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über:

1.
die Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung und ihrer Stellvertreter, die Rechte und Pflichten der Vertreterversammlung und die Art der Beschlußfassung in ihr sowie die Reihenfolge des Eintritts der Stellvertreter im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens der Mitglieder,

2.
die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und ihrer Stellvertreter, die Rechte und Pflichten des Vorstandes und die Art der Beschlußfassung in ihm,

3.
die Einberufung der Vertreterversammlung und des Vorstandes,

4.
die Vertretung der Versorgungsanstalt,

5.
die Rechte und Pflichten der Geschäftsführung,

6.
die Entrichtung und Fälligkeit der Beiträge sowie Beginn und Ende der Beitragspflicht,

7.
das Ruhen der Versorgungsleistungen,

8.
die Vorleistung durch die Versorgungsanstalt nach § 33 Abs. 2,

9.
die Höhe der Verzugs- und Stundungszinsen,

10.
die Fälligkeit der Versorgungsleistung,

11.
die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung,

12.
die Änderung der Satzung,

13.
die Art der Bekanntmachung der Versorgungsanstalt.

(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Satzungsänderungen haben, sofern nichts anderes bestimmt wird, auch Wirkung für bestehende Anwartschaften und laufende Versorgungsbezüge. Die Satzung und ihre Änderungen treten, wenn nichts anderes bestimmt wird, mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag in Kraft.

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Zitierungen von § 39 SchfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 SchfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 SchfG Vertreterversammlung (vom 08.11.2006)
...  1. die Wahl des Vorstandes, 2. der Erlaß der Satzung (§ 39 ) und ihre Änderungen, 3. die Abnahme der Jahresrechnung, 4. die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
Artikel 2 SchfNG Änderung des Schornsteinfegergesetzes (vom 02.04.2009)
...  § 38 Vorstand und Geschäftsführung § 39 Satzung § 40 Geschäftsjahr, Rechnungs- und Kassenbücher  ...