§ 48 Verjährung
Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt nach diesem Gesetz sowie die Ansprüche der Versorgungsanstalt auf Beiträge, Zinsen und sonstige Nebenkosten verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Zahlung verlangt werden kann.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
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