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§ 56a - Schornsteinfegergesetz (SchfG)

neugefasst durch B. v. 10.08.1998 BGBl. I S. 2071; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 7111-1 Schornsteinfeger
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§ 56a Ruhegeld für Bezirksschornsteinfegermeister in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet



(1) Für das Ruhegeld eines ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeisters, der am 1. August 1994 als Bezirksschornsteinfegermeister in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestellt war oder nach diesem Tag bestellt oder wiederbestellt wird, gilt § 29 mit der Maßgabe, daß

1.
bei der Berechnung des Ruhegeldes für Zeiten der Mitgliedschaft als Bezirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungsanstalt, die auf einer Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet beruhen, bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der Jahreshöchstbetrag (Ost) (Absatz 2) zugrunde zu legen ist,

2.
auch Zeiten der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Juli 1994 als Zeiten der Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt gelten,

3.
nach Absatz 3 Satz 2 auf die Dauer der Mitgliedschaft anzurechnende Zeiten nur Zeiten sind, die nach dem 31. Dezember 1991 zurückgelegt worden sind,

4.
in den Fällen, in denen dem Ruhegeld sowohl Zeiten, für die der Jahreshöchstbetrag nach § 30 maßgebend ist, als auch Zeiten zugrunde liegen, für die der Jahreshöchstbetrag (Ost) (Absatz 2) maßgebend ist, Teilbeträge zu ermitteln sind, deren Summe das Ruhegeld ergibt,

5.
als Zahlbetrag einer Versichertenrente aufgrund einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung derjenige gilt, der insgesamt auf Entgeltpunkten für Pflichtbeitragszeiten beruht,

6.
als Zahlbetrag einer Versichertenrente aufgrund einer Pflichtversicherung auch die Rente nach den Vorschriften des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes (Artikel 2 Renten-Überleitungsgesetz) sowie die Leistung nach § 315a, § 319a oder § 319b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt.

Satz 1 gilt entsprechend für die Berechnung des Witwen- oder Witwergeldes nach § 31 und des Waisengeldes nach § 32.

(2) Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach § 30 mit dem Verhältnis aus dem jeweiligen aktuellen Rentenwert (Ost) und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.



 

Zitierungen von § 56a SchfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56a SchfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33a SchfG Interne Teilung beim Versorgungsausgleich (vom 01.09.2009)
... übertragen werden. Anrechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet (§ 56a des Schornsteinfegergesetzes) und aus Zeiten im übrigen Bundesgebiet sind getrennt intern zu ... Anspruchsregelungen, die dazugehörigen Satzungsbestimmungen und die §§ 30 und 56a Abs. 2 gelten entsprechend. (6) Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person endet ...
 
Zitat in folgenden Normen

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
Artikel 1 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 37 SchfHwG Ruhegeld (vom 01.01.2013)
... handelt. (7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend ...
§ 41 SchfHwG Interne Teilung beim Versorgungsausgleich (vom 01.01.2013)
... sowie nach dieser Vorschrift. (2) Anrechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet nach § 56a des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind gesondert intern ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2467
Artikel 1 SchfAVNOG Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
... handelt. (7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend ... sowie nach dieser Vorschrift. (2) Anrechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet nach § 56a des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind gesondert intern ...

Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
Artikel 2 SchfNG Änderung des Schornsteinfegergesetzes (vom 02.04.2009)
...  § 55 (weggefallen) § 56 Versorgungsanstalt § 56a Ruhegeld für Bezirksschornsteinfegermeister in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ...

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Artikel 17 VAStrRefG Änderung des Schornsteinfegergesetzes
... übertragen werden. Anrechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet (§ 56a des Schornsteinfegergesetzes) und aus Zeiten im übrigen Bundesgebiet sind getrennt intern zu ... Anspruchsregelungen, die dazugehörigen Satzungsbestimmungen und die §§ 30 und 56a Abs. 2 gelten entsprechend. (6) Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person endet ...