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§ 56d - Schornsteinfegergesetz (SchfG)

neugefasst durch B. v. 10.08.1998 BGBl. I S. 2071; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 7111-1 Schornsteinfeger
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§ 56d Anwendungsbereich früherer Übergangsregelungen, Übergangsregelungen


§ 56d wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) § 56 ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht anzuwenden.

(2) Spätestens bis zum 31. Januar 1996 ist eine neue Vertreterversammlung zu wählen. Die am 1. Januar 1994 beginnende Amtsdauer der Vertreterversammlung endet mit dem Abschluß der Wahl der neuen Vertreterversammlung. Bis zum 31. Juli 1995 ist eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Satzung zu beschließen; bis zu diesem Zeitpunkt gilt die bisherige Satzung weiter, soweit sie dem Gesetz entspricht.

(3) Für Berechtigte, die vor dem 1. August 1994 Anspruch auf Waisengeld hatten, gilt § 32 Abs. 3 Satz 3 in der bis zum 31. Juli 1994 geltenden Fassung.

(4) § 31 Abs. 1 Satz 2, 3, 4 Halbsatz 2 und Satz 7 sind in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.



 

Zitierungen von § 56d SchfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56d SchfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
Artikel 2 SchfNG Änderung des Schornsteinfegergesetzes (vom 02.04.2009)
...  § 56c Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane § 56d Anwendungsbereich früherer Übergangsregelungen, Übergangsregelungen  ...