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Änderung § 2 SchfG vom 29.11.2008

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§ 2 SchfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2008 geltenden Fassung
§ 2 SchfG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Kehrbezirke


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Zur Wahrnehmung der Kehr- und Überprüfungsaufgaben werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde Kehrbezirke eingerichtet, geändert und besetzt. Für jeden Kehrbezirk wird nur ein Bezirksschornsteinfegermeister bestellt.

(2) Kehr- und Überprüfungsarbeiten (§ 1) dürfen nur von Bezirksschornsteinfegermeistern oder deren Gesellen ausgeführt werden.



 

 
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