Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 14 SchfG vom 29.11.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 SchfNG am 29. November 2008 und Änderungshistorie des SchfG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14 SchfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2008 geltenden Fassung
§ 14 SchfG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Nebenerwerb


(Text neue Fassung)

§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Dem Bezirksschornsteinfegermeister ist eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit außerhalb seines Berufes untersagt, es sei denn, daß der dafür erforderliche Zeitaufwand unerheblich ist.

(2) Die Ausführung von Nebenarbeiten, die zum Schornsteinfegerhandwerk gehören, ist dem Bezirksschornsteinfegermeister nur innerhalb des eigenen Kehrbezirks und nur insoweit gestattet, als dadurch nicht die ordnungsgemäße Verwaltung des Kehrbezirks und die Erfüllung der dem Bezirksschornsteinfegermeister übertragenen Aufgaben gefährdet werden.

(3) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen, soweit die ordnungsgemäße Verwaltung des Kehrbezirks und die Erfüllung der dem Bezirksschornsteinfegermeister übertragenen Aufgaben gewährleistet bleiben.



 

Anzeige