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Änderung § 50 SchfG vom 29.11.2008

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§ 50 SchfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2008 geltenden Fassung
§ 50 SchfG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 50 Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 50 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 1 die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen nicht fristgerecht reinigen oder überprüfen läßt,

2. entgegen § 1 Abs. 3 das Betreten von Grundstücken oder Räumen oder die Vornahme von Kehr- oder Überprüfungsarbeiten nicht duldet.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 2 Abs. 2 Kehr- oder Überprüfungsarbeiten ausführt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.



 

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