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Änderung § 13 SchfG vom 08.11.2006

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§ 13 SchfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 13 SchfG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 147 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Aufgaben


(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat folgende Aufgaben:

1. Ausführung der durch die Kehr- und Überprüfungsordnung vorgeschriebenen Arbeiten und regelmäßige Überwachung der Arbeit seiner Gesellen und Lehrlinge;

2. Überprüfung sämtlicher Schornsteine, Feuerstätten, Verbindungsstücke und Lüftungsanlagen oder ähnlicher Einrichtungen auf ihre Feuersicherheit (§ 1 Abs. 2) in den Gebäuden, in denen er Arbeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung, der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen - 1. BImSchV oder den landesrechtlichen Bauordnungen auszuführen hat, durch persönliche Besichtigung innerhalb von fünf Jahren, und zwar jährlich in einem Fünftel seines Bezirks (Feuerstättenschau);

3. unverzügliche schriftliche Meldung der bei Schornsteinen, Feuerstätten, Verbindungsstücken und Lüftungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen vorgefundenen Mängel

a) an den Grundstückseigentümer, im Falle von Wohnungseigentum an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und, sofern die Einrichtung sich in den Räumen des Wohnungseigentümers befindet und zum Sondereigentum gehört, zusätzlich an den Wohnungseigentümer, den der Verwalter dem Bezirksschornsteinfegermeister auf Anforderung zu benennen hat,

b) an die zuständige Behörde, wenn die Mängel nicht innerhalb einer von dem Bezirksschornsteinfegermeister zu setzenden Frist abgestellt worden sind;

4. Prüfung und Begutachtung von Schornsteinen, Feuerstätten, Verbindungsstücken und Lüftungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen auf ihre Feuersicherheit (§ 1 Abs. 2) in anderen als den in Nummer 2 genannten Fällen;

5. Beratung in feuerungstechnischen Fragen;

6. Vornahme der Brandverhütungsschau oder Teilnahme an ihr nach Landesrecht;

7. Hilfeleistung bei der Brandbekämpfung auf Aufforderung durch die zuständige Behörde in seinem Bezirk;

8. Unterstützung der Aufgaben des Zivilschutzes, soweit sie die Brandverhütung betreffen;

9. Ausstellung der Bescheinigung zu Rohbau- und Schlußabnahmen nach Landesrecht;

10. Überprüfung von Schornsteinen, Feuerstätten und Verbindungsstücken oder ähnlichen Einrichtungen sowie Feststellung und Weiterleitung der für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes;

11. Überwachung von Feuerungsanlagen hinsichtlich der Anforderungen an heizungs- oder raumlufttechnische oder der Versorgung mit Brauchwasser dienende Anlagen oder Einrichtungen im Zuge der Feuerstättenschau nach Nummer 2, soweit ihm diese Überwachung nach § 7 Abs. 2 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 701), in seiner jeweils geltenden Fassung übertragen worden ist;

12. Überwachung von Feuerungsanlagen hinsichtlich der Anforderungen an den Betrieb heizungs- oder raumlufttechnischer oder der Versorgung mit Brauchwasser dienender Anlagen oder Einrichtungen, soweit ihm diese nach § 7 Abs. 3 des Energieeinsparungsgesetzes übertragen worden ist.

(Text alte Fassung)

(2) Andere als in diesem Gesetz aufgeführte Arbeiten dürfen dem Bezirksschornsteinfegermeister nur übertragen werden, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Bundes zugelassen ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird darüber hinaus ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dem Bezirksschornsteinfegermeister andere Reinigungs-, Überprüfungs-, Meß- und sonstige Überwachungsarbeiten insbesondere zum Zweck der Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit), zum Zweck des Umweltschutzes oder der rationellen Energieverwendung zu übertragen, soweit diese Arbeiten einen Bezug zum Aufgabengebiet des Bezirksschornsteinfegermeisters nach Absatz 1 aufweisen.

(Text neue Fassung)

(2) Andere als in diesem Gesetz aufgeführte Arbeiten dürfen dem Bezirksschornsteinfegermeister nur übertragen werden, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Bundes zugelassen ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird darüber hinaus ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dem Bezirksschornsteinfegermeister andere Reinigungs-, Überprüfungs-, Meß- und sonstige Überwachungsarbeiten insbesondere zum Zweck der Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit), zum Zweck des Umweltschutzes oder der rationellen Energieverwendung zu übertragen, soweit diese Arbeiten einen Bezug zum Aufgabengebiet des Bezirksschornsteinfegermeisters nach Absatz 1 aufweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)