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Änderung § 42 SchfG vom 08.11.2006

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§ 42 SchfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 42 SchfG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 147 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Aufsicht


(1) Die Aufsicht über die Versorgungsanstalt führt das Bundesministerium der Finanzen.

(2) Der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen, der die Jahresrechnung sowie eine Darstellung über die Entwicklung der Versorgungsanstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr enthalten muß.

(3) Spätestens alle drei Jahre hat die Geschäftsführung eine versicherungstechnische Bilanz für die Versorgungsanstalt aufzustellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungsanstalt anweisen, solche Maßnahmen zu treffen, die für die Durchführung der Aufgaben der Versorgungsanstalt dringend geboten sind. Kommt die Versorgungsanstalt nicht innerhalb einer gesetzten Frist diesen Weisungen nach, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen und dabei auch die Satzung der Versorgungsanstalt ändern.

(Text alte Fassung)

(5) Vertreter der Aufsichtsbehörde und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sind berechtigt, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen; sie sind jederzeit zu hören.

(Text neue Fassung)

(5) Vertreter der Aufsichtsbehörde und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sind berechtigt, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen; sie sind jederzeit zu hören.

(6) Die Aufsichtsbehörde erläßt Richtlinien über die Anlage des Vermögens der Versorgungsanstalt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)