2. Abschnitt - Schornsteinfegergesetz (SchfG)
V. Teil Bußgeld-, Übergangs-, Schluss- und sonstige Vorschriften
2. Abschnitt Zuständige Behörde
§ 52 Zuständige Behörde
Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Stelle bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Behörden für die nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen zuständig sind.
§ 53 (aufgehoben)
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