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§ 16 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 16 Null-Anrechnungen



(1) Auf die Großkreditobergrenzen sind nicht anzurechnen:

1.
Forderungen an Einlagenkreditinstitute mit Sitz in der Zone B aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben mit Restlaufzeiten bis drei Monaten,

2.
Forderungssalden auf Interbankverrechnungskonten bei Einlagenkreditinstituten mit Sitz in der Zone B,

3.
Überbrückungskredite im internationalen Zahlungsverkehr an Einlagenkreditinstitute mit Sitz in der Zone B zur finanziellen Abwicklung von Waren- und Dienstleistungsgeschäften für die Zeit von der Ausführung einer Zahlung bis spätestens zum Eintreffen der Deckung auf dem üblichen Postweg (Postlaufkredite), wobei ein Postlaufkredit nicht vorliegt, wenn zwischen der Ausführung der Zahlung und dem Eintreffen der Deckung mehr als 14 Kalendertage liegen,

4.
Swap-Geschäfte und andere als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termingeschäfte mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als 15 Kalendertagen, bei denen der potentielle Eindeckungsaufwand ausschließlich auf der Änderung von Wechselkursen beruht, sowie die für solche Verträge übernommenen Gewährleistungen,

5.
sonstige als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termingeschäfte, die täglichen Einschußverpflichtungen unterworfen sind (Margin-System) und deren Erfüllung von einer Wertpapier- oder Terminbörse geschuldet oder gewährleistet wird, sowie die für derartige Geschäfte übernommenen Gewährleistungen,

6.
Anteile an Tochterunternehmen, welche das Institut nach den §§ 10a, 12 und 13b KWG pflichtkonsolidiert,

7.
Forderungen an genossenschaftliche Zentralbanken aus bei diesen unterhaltenen, dem Liquiditätsausgleich im Verbund dienenden Guthaben von Kreditinstituten, die dem Verbund angehören, ohne eingetragene Genossenschaften zu sein.

(2) Auf Antrag des Instituts kann das Bundesaufsichtsamt widerruflich bestimmen, daß bestimmte Kredite des Instituts an ein Tochterunternehmen, welches das Institut nach den §§ 10a, 12 und 13b KWG pflichtkonsolidiert, nicht auf die Großkreditobergrenzen angerechnet werden, wenn das Institut das Tochterunternehmen in seine zentrale Großrisikosteuerung einbezieht. Im Rahmen des Antrags trifft das Bundesaufsichtsamt angemessene Übergangsregelungen hinsichtlich Patronatserklärungen für Tochterunternehmen, die das Institut noch nicht in seine zentrale Großrisikosteuerung einbezieht.

(3) Auf Antrag des Instituts kann das Bundesaufsichtsamt widerruflich

1.
Forderungen mit Restlaufzeiten von bis zu drei Monaten an qualifizierte Wertpapierhandelsunternehmen, sofern diese Kreditnehmer Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen des Instituts sind und ihren Sitz in einem Staat der Zone A haben, sowie

2.
Swap-Geschäfte und andere als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termingeschäfte mit Restlaufzeiten von bis zu einem Jahr mit qualifizierten Wertpapierhandelsunternehmen, sofern diese Kreditnehmer Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen des Instituts sind und ihren Sitz in einem Staat der Zone A haben, sowie die für solche Geschäfte übernommenen Gewährleistungen

für eine Übergangszeit von der Anrechnung auf die Großkreditobergrenzen ausnehmen.



 

Zitierungen von § 16 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 GroMiKV 20 vom Hundert-Anrechnungen
... zu bedienen sind, 3. vorbehaltlich einer Einzelfallregelung nach § 16 Abs. 3, Kredite mit Restlaufzeiten bis zu drei Jahren an qualifizierte ...
§ 42 GroMiKV Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze
... der Anrechnungserleichterungen des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KWG und der §§ 16 bis 20 dem nach Satz 2 verbleibenden Spielraum zuzurechnen und, falls dieser nicht ausreicht, in ... Gesamtposition (ohne Anwendung des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KWG und der §§ 16 bis 20 auf die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition) als Vomhundertsatz der ...