Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 51 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 51 Übergangsregelung



(1) Kreditinstitute, die von der Übergangsregelung des § 64e Abs. 4 KWG Gebrauch machen, haben die Kreditbestimmungsverordnung vom 1. Februar 1996 (BGBl. I S. 146), geändert durch die Verordnung vom 2. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1503), weiter anzuwenden.

(2) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken haben, solange sie im Sinne der Übergangsregelung des § 64e Abs. 3 Satz 3 bis 5 KWG den § 10 Abs. 1 bis 8 sowie die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b KWG nicht anwenden, keine Meldungen nach § 14 Abs. 1 KWG einzureichen.



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