(1) Ist in einem Zuchtbetrieb auf Grund der Untersuchungen nach §
5 eine Salmonelleninfektion amtlich festgestellt, so unterliegt der Betrieb nach folgender Maßgabe der Sperre: Aus dem Betrieb oder, im Falle eines Betriebes mit Betriebsabteilungen, aus einer betroffenen Betriebsabteilung dürfen nur verbracht werden
- 1.
- Hühner
- a)
- zu diagnostischen Zwecken,
- b)
- nach ihrer Impfung oder anderweitigen Behandlung zum Zwecke der Umstallung in eine andere gereinigte und desinfizierte Betriebsabteilung desselben Betriebes,
- c)
- zur Schlachtung gemäß den Vorschriften des Geflügelfleischhygienegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung oder
- d)
- zur Tötung und unschädlichen Beseitigung;
- 2.
- unbebrütete Eier
- a)
- zur Hitzebehandlung in einen nach der Eiprodukte-Verordnung zugelassenen Vorbehandlungsbetrieb, durch die die Einhaltung der in Anlage 2 Abschnitt I der Eiprodukte-Verordnung festgelegten Normen gewährleistet wird, oder
- b)
- zur unschädlichen Beseitigung.
(2) Die zuständige Behörde kann, wenn Belange der Seuchenbekämpfung dies erfordern, die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Hühner der betroffenen Betriebsabteilungen eines Zuchtbetriebes anordnen, in dem eine Salmonelleninfektion amtlich festgestellt worden ist. Sie kann aus diesem Grund auch die unschädliche Beseitigung der unbebrüteten Eier aus der betroffenen Betriebsabteilung anordnen.
(3) Die als Bruteier gekennzeichneten Eier und die ausgebrüteten Küken einer Brüterei, die aus einer betroffenen Betriebsabteilung eines Zuchtbetriebes stammen, in dem eine Salmonelleninfektion amtlich festgestellt worden ist, sind unschädlich zu beseitigen.
§ 11 HühnSalmV Ordnungswidrigkeiten ... oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1, zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im ... nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, 4. entgegen § 6 Abs. 1 Hühner oder unbebrütete Eier verbringt, 5. entgegen ... 1 Hühner oder unbebrütete Eier verbringt, 5. entgegen § 6 Abs. 3 Küken oder Bruteier nicht beseitigt, 6. einer Vorschrift des ...