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Änderung § 10 ZVALG vom 01.01.2009

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§ 10 ZVALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 10 ZVALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4c G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2940
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10


(Text alte Fassung)

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, sind die für die landwirtschaftliche Unfallversicherung geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, des Ersten, Vierten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund dieser Gesetze für die landwirtschaftliche Unfallversicherung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden. Die §§ 652, 690 bis 704 der Reichsversicherungsordnung gelten nicht.

(Text neue Fassung)

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, sind die für die landwirtschaftliche Unfallversicherung geltenden Vorschriften des Ersten, Vierten, Siebten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund dieser Gesetze für die landwirtschaftliche Unfallversicherung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden. Die §§ 144 bis 147, 172c und 219a Abs. 2 bis 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gelten nicht.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes.



 (keine frühere Fassung vorhanden)