Änderung § 8 ZVALG vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 ZVALG, alle Änderungen durch Artikel 444 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des ZVALG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 ZVALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 8 ZVALG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 444 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8


(Text alte Fassung)

Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, die nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden kann.

(Text neue Fassung)

Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, die nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden kann.

(heute geltende Fassung) 
 



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