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§ 49b - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 49b Vergütung



(1) 1Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. 2Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) 1Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. 2Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. 3Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3) 1Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. 2Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. 3Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. 4Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. 5Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. 6Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4) 1Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. 2Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. 3Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. 4Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.





 

Frühere Fassungen von § 49b BRAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 1 Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3415
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
aktuell vorher 01.07.2008Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren
vom 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
aktuell vorher 18.12.2007Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
vom 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
aktuellvor 18.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 49b BRAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49b BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59e BRAO Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft (vom 01.08.2022)
... Die §§ 43 bis 43b, 43d, 43e, 44, 45 Absatz 1 Nummer 2 und 3, die §§ 48, 49a bis 50, 53, 54, 56 Absatz 1 und 2 und die §§ 57 bis 59a gelten für ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2576/04 - (zu § 49b Abs. 2 BRAO)
B. v. 20.03.2007 BGBl. I S. 495
 
Zitat in folgenden Normen

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
§ 4a RVG Erfolgshonorar (vom 01.10.2021)
... Ein Erfolgshonorar ( § 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ) darf nur vereinbart werden, wenn 1. sich der Auftrag auf eine Geldforderung von ...

Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Artikel 1 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
§ 13b RDG Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen für Verbraucher (vom 01.10.2021)
... und verständlicher Weise zur Verfügung stellen: 1. falls ein Erfolgshonorar ( § 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ) vereinbart werden soll, einen Hinweis darauf, welche anderen Möglichkeiten zur Durchsetzung ...
§ 13d RDG Vergütung der Rentenberater (vom 01.10.2021)
... vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ( § 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ) ist unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt; ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 7 FördElRV Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
...  4. Nach § 49b wird folgender § 49c eingefügt: „§ 49c Einreichung von ...

Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3415
Artikel 1 RDMaÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... § 49b Absatz 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten ...
Artikel 2 RDMaÄndG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... wie folgt gefasst: „§ 4a Erfolgshonorar (1) Ein Erfolgshonorar ( § 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ) darf nur vereinbart werden, wenn 1. sich der Auftrag auf eine Geldforderung von ...
Artikel 3 RDMaÄndG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... und verständlicher Weise zur Verfügung stellen: 1. falls ein Erfolgshonorar ( § 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ) vereinbart werden soll, einen Hinweis darauf, welche anderen Möglichkeiten zur Durchsetzung ...

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 1 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 17. In § 49b Abs. 3 Satz 6 werden die Wörter „und beim Oberlandesgericht ausschließlich" ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022)
... Wort „öffentlich" durch das Wort „amtlich" ersetzt. 18. In § 49b Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften (§ ... Die §§ 43 bis 43b, 43d, 43e, 44, 45 Absatz 1 Nummer 2 und 3, die §§ 48, 49a bis 50, 53, 54, 56 Absatz 1 und 2 und die §§ 57 bis 59a gelten für ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 4 RBerNG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie folgt geändert: 1. § 49b Abs. 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen ...

Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen
G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 13 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 3 AnwDienstlG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... 43e Inanspruchnahme von Dienstleistungen". b) Nach der Angabe zu § 49b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 49c Einreichung von ...

Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren
G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 1 ErfHonVNG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
...  49b Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer ...
Artikel 2 ErfHonVNG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
...  „§ 4a Erfolgshonorar (1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur für den Einzelfall und nur dann ...
Artikel 6 ErfHonVNG Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
... 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) ist unzulässig, soweit das ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
... Beistandsleistung § 49a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe § 49b Vergütung § 50 Handakten § 51 ...

Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
Artikel 1 InkaRÄndG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ( § 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ) ist unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt; ...