§ 120 - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 120 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft


§ 120 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Anwaltsgericht seinen Sitz hat (§ 119 Abs. 2), nimmt in den Verfahren vor dem Anwaltsgericht die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.

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Zitierungen von § 120 BRAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 120 BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2386
Artikel 2 PartGGuaÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... ersetzt. 5. In § 118a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „(§§ 120 , 163 Satz 3)" durch die Wörter „(§§ 120 und 163 Satz 6)" ... die Angabe „(§§ 120, 163 Satz 3)" durch die Wörter „(§§ 120 und 163 Satz 6)" ersetzt. 6. In § 191b Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
... Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften § 119 Zuständigkeit § 120 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft § 120a Gegenseitige Unterrichtung von ...


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