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Änderung § 52 BRAO vom 01.07.2008

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§ 52 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 52 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52 Vertretung des Prozeßbevollmächtigten


(Text neue Fassung)

§ 52 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, kann der zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt die Vertretung nur auf einen Rechtsanwalt übertragen, der selbst in dem Verfahren zum Prozeßbevollmächtigten bestellt werden kann.

(2) Der bei dem Prozeßgericht zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt darf in der mündlichen Verhandlung einem Rechtsanwalt, der nicht selbst zum Prozeßbevollmächtigten bestellt werden kann, die Ausführung der Parteirechte in seinem Beistand überlassen.



 
 

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