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Änderung § 177 BRAO vom 16.03.2023

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§ 177 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.03.2023 geltenden Fassung
§ 177 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 16.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 177 Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer


(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Der Bundesrechtsanwaltskammer obliegt insbesondere,

1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern angehen, die Auffassung der einzelnen Rechtsanwaltskammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen;

2. Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Rechtsanwaltskammern (§ 89 Abs. 2 Nr. 3) aufzustellen;

3. in allen die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen;

4. die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;

5. Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert;

6. die berufliche Fortbildung der Rechtsanwälte zu fördern;

(Text alte Fassung)

7. die elektronische Kommunikation der Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten zu unterstützen.

(Text neue Fassung)

7. die elektronische Kommunikation der Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten zu unterstützen;

8. die Rechtsanwaltskammern und die Rechtsanwälte bei der Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der Geldwäschebekämpfung zu
unterstützen.

(heute geltende Fassung)