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Änderung § 31 BRAO vom 01.09.2009

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§ 31 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 31 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Rechtsanwaltsverzeichnis


(Text alte Fassung)

(1) Die Rechtsanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte und gibt die in diesem Verzeichnis gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in ein von der Bundesrechtsanwaltskammer geführtes Gesamtverzeichnis aller Mitglieder der Rechtsanwaltskammern ein. Die Rechtsanwaltskammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Gesamtverzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und die Richtigkeit der Daten. Die Verzeichnisse dienen der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht in die Verzeichnisse steht jedem unentgeltlich zu.

(2) Die Eintragung in die Verzeichnisse erfolgt, sobald der Rechtsanwalt die Einrichtung der Kanzlei (§ 27 Abs. 1) nachgewiesen oder bei Befreiung von der Kanzleipflicht einen Zustellungsbevollmächtigten (§ 30) benannt hat.

(3) In die Verzeichnisse sind der Familienname, die Vornamen, der Zeitpunkt der Zulassung, die Kanzleianschrift, in den Fällen des § 29 Abs. 1 oder des § 29a Abs. 2 der Inhalt der Befreiung, die Anschrift von Zweigstellen, Fachanwaltsbezeichnungen sowie Berufs- und Vertretungsverbote und deren Aufhebung oder Abänderung einzutragen.

(4) Die Eintragung in die Verzeichnisse wird gelöscht, sobald die Zulassung erloschen, der Rechtsanwalt Mitglied einer anderen Rechtsanwaltskammer geworden oder verstorben ist. Das Gesamtverzeichnis wird im Falle des Wechsels der Rechtsanwaltskammer berichtigt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Rechtsanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte und gibt die in diesem Verzeichnis gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in ein von der Bundesrechtsanwaltskammer geführtes Gesamtverzeichnis ein. Die Rechtsanwaltskammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Gesamtverzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und die Richtigkeit der Daten. Die Verzeichnisse dienen der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht in die Verzeichnisse steht jedem unentgeltlich zu.

(2) Die Eintragung in die Verzeichnisse erfolgt, sobald die Urkunde über die Zulassung ausgehändigt ist.

(3) In die Verzeichnisse sind der Familienname, die Vornamen, der Zeitpunkt der Zulassung, die Kanzleianschrift und die Telekommunikationsdaten, die der Rechtsanwalt mitgeteilt hat, in den Fällen des § 29 Abs. 1 oder des § 29a Abs. 2 der Inhalt der Befreiung, die Anschrift von Zweigstellen, die Berufsbezeichnung, Fachanwaltsbezeichnungen sowie bestehende Berufs- und Vertretungsverbote einzutragen. Ist bei einem Berufs- oder Vertretungsverbot ein Vertreter bestellt, ist die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vornamen des Vertreters einzutragen.

(4) Die Eintragung in die Verzeichnisse wird gelöscht, sobald die Zulassung erloschen oder der Rechtsanwalt Mitglied einer anderen Rechtsanwaltskammer geworden ist. Das Gesamtverzeichnis wird im Falle des Wechsels der Rechtsanwaltskammer berichtigt.

(5) Das Bundesministerium der Justiz regelt die Einzelheiten der Führung des Gesamtverzeichnisses und der Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.