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Änderung § 59h BRAO vom 01.09.2009

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§ 59h BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 59h BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 59h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung


(Text neue Fassung)

§ 59h Erlöschen der Zulassung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Zulassung erlischt durch Auflösung der Gesellschaft.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn sich nach der Zulassung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen. § 14 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Rechtsanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraussetzungen der §§ 59c, 59e, 59f, 59i und 59j erfüllt, es sei denn, daß die Rechtsanwaltsgesellschaft innerhalb einer von der Rechtsanwaltskammer zu bestimmenden angemessen Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. Bei Fortfall von in § 59e Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen infolge eines Erbfalls muß die Frist mindestens ein Jahr betragen. Die Frist beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls.



(2) 1 Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich nach der Zulassung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen. 2 § 14 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Rechtsanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraussetzungen der §§ 59c, 59e, 59f, 59i und 59j erfüllt, es sei denn, daß die Rechtsanwaltsgesellschaft innerhalb einer von der Rechtsanwaltskammer zu bestimmenden angemessen Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. 2 Bei Fortfall von in § 59e Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen infolge eines Erbfalls muß die Frist mindestens ein Jahr betragen. 3 Die Frist beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls.

(4) Die Zulassung ist ferner zu widerrufen, wenn

1. die Rechtsanwaltsgesellschaft auf die Rechte aus der Zulassung der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;

2. die Rechtsanwaltsgesellschaft in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

vorherige Änderung

(5) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung wird von der Rechtsanwaltskammer verfügt, in deren Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat. § 16 Abs. 2 und 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden, bei Sitzverlegung außerdem § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4. Zuständig im Sinne des § 16 Abs. 5 Satz 2 ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat.

(6) Hat die Gesellschaft die Zulassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. § 55 ist entsprechend anzuwenden. Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. § 53 Abs. 10 Satz 7 bleibt unberührt.



(5) Bei Rücknahme oder Widerruf der Zulassung ist § 14 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(6) 1 Hat die Gesellschaft die Zulassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. 2 § 55 ist entsprechend anzuwenden. 3 Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. 4 § 53 Abs. 10 Satz 7 bleibt unberührt.