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Änderung § 89 BRAO vom 01.09.2009

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§ 89 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 89 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 89 Aufgaben der Kammerversammlung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Versammlung der Kammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Versammlung der Kammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2 Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern.

(2) Der Versammlung obliegt insbesondere,

1. den Vorstand zu wählen;

vorherige Änderung

2. die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen und Verwaltungsgebühren zu bestimmen;



2. die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen;

3. Fürsorgeeinrichtungen für Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen;

4. die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;

5. Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung der Mitglieder des Vorstandes und des Anwaltsgerichts sowie der Protokollführer in der Hauptverhandlung des Anwaltsgerichts aufzustellen;

6. die Abrechnung des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.

(3) Die Kammer gibt sich eine Geschäftsordnung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)