§ 104 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 104 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 |
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(Textabschnitt unverändert) § 104 Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes | |
(Text alte Fassung) Die Senate des Anwaltsgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Als Beisitzer wirken zwei weitere anwaltliche Mitglieder und zwei Berufsrichter mit. | (Text neue Fassung) 1 Die Senate des Anwaltsgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, soweit nicht gesetzlich bestimmt ist, dass anstelle des Senats der Vorsitzende oder der Berichterstatter entscheidet. 2 Als Beisitzer wirken zwei weitere anwaltliche Mitglieder und zwei Berufsrichter mit. |