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Änderung § 112d BRAO vom 01.09.2009

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§ 112d BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 112d BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 112d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 112d Klagegegner und Vertretung


vorherige Änderung

 


(1) Die Klage ist gegen die Rechtsanwaltskammer oder Behörde zu richten,

1. die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu erlassen hätte; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß;

2. deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens ist.

(2) In Verfahren zwischen einem Mitglied des Präsidiums oder Vorstandes und der Rechtsanwaltskammer wird die Rechtsanwaltskammer durch eines ihrer Mitglieder vertreten, das der Präsident des zuständigen Gerichts besonders bestellt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)