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Änderung § 172b BRAO vom 01.09.2009

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§ 172b BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 172b BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449

(Textabschnitt unverändert)

§ 172b Kanzlei


(Text alte Fassung)

Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten.

(Text neue Fassung)

1 Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten. 2 § 14 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof widerrufen werden kann.