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Änderung § 210 BRAO vom 01.09.2009

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§ 210 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 210 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 210 Frühere Erlaubnisse zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung


(Text neue Fassung)

§ 210 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern


vorherige Änderung

Rechtsanwälte, denen bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) durch die Rechtsanwaltskammer gestattet war, sich als Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht oder Sozialrecht zu bezeichnen, bedürfen keines weiteren Nachweises für die erforderlichen Kenntnisse auf diesen Gebieten.



Am 1. September 2009 bestehende Rechtsanwaltskammern, die ihren Sitz nicht am Ort eines Oberlandesgerichts haben, bleiben bestehen.