§ 210 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 210 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 |
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(Text alte Fassung) § 210 Frühere Erlaubnisse zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung | (Text neue Fassung)§ 210 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern |
Rechtsanwälte, denen bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) durch die Rechtsanwaltskammer gestattet war, sich als Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht oder Sozialrecht zu bezeichnen, bedürfen keines weiteren Nachweises für die erforderlichen Kenntnisse auf diesen Gebieten. | Am 1. September 2009 bestehende Rechtsanwaltskammern, die ihren Sitz nicht am Ort eines Oberlandesgerichts haben, bleiben bestehen. |