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Änderung § 225 BRAO vom 01.09.2009

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§ 225 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 225 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 225 Auftreten der Rechtsanwälte vor Gerichten und Behörden der Länder


(Text neue Fassung)

§ 225 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Befugnis der Landesgesetzgebung, im Verfahren vor dem Schiedsmann oder vor anderen Güte- oder Sühnestellen den Ausschluß von Bevollmächtigten und Beiständen vorzusehen, bleibt unberührt. Soweit nach landesrechtlichen Vorschriften Bevollmächtigte oder Beistände zurückgewiesen werden können, gilt dies nicht für Rechtsanwälte.

(2) Soweit bisherige Vorschriften des Landesrechts das Auftreten vor Gerichten oder Behörden eines Landes nur solchen Rechtsanwälten gestatten, die bei den Gerichten dieses Landes zugelassen sind, können auch bei den Gerichten eines anderen deutschen Landes zugelassene Rechtsanwälte auftreten.