Änderung § 116 BRAO vom 03.12.2011

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§ 116 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
§ 116 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 116 Vorschriften für das Verfahren


(Text neue Fassung)

§ 116 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren


vorherige Änderung

Für das anwaltsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften. Ergänzend sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.



(1) 1 Für das anwaltsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften. 2 Ergänzend sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.

(2) 1 Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. 2 Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht
anzuwenden.

 



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