Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 BRAO vom 01.04.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 BRAO und Änderungshistorie der BRAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 4 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts


(Text alte Fassung)

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat oder die Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) erfüllt oder die Eignungsprüfung nach diesem Gesetz bestanden hat.

(Text neue Fassung)

1 Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat oder die Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) erfüllt oder die Eignungsprüfung nach diesem Gesetz bestanden hat. 2 Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)