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Änderung § 59m BRAO vom 19.07.2013

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§ 59m BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung
§ 59m BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2386

(Textabschnitt unverändert)

§ 59m Mitteilungspflichten; anwendbare Vorschriften; Verschwiegenheitspflicht


(Text alte Fassung)

(1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat jede Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Gesellschafter oder in der Person der nach § 59f Vertretungsberechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen der Rechtsanwaltskammer unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde unverzüglich anzuzeigen. Wird die Änderung im Handelsregister eingetragen, ist eine beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen.

(2) Für Rechtsanwaltsgesellschaften gelten sinngemäß die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 43 bis 43b, 44, 48, 49a bis 50, 51a Abs. 1, die § 52 Abs. 2, § 56 Abs. 1 und 2 und die §§ 57 bis 59, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils und § 163.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat jede Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Gesellschafter oder in der Person der nach § 59f Vertretungsberechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen der Rechtsanwaltskammer unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde unverzüglich anzuzeigen. 2 Wird die Änderung im Handelsregister eingetragen, ist eine beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen.

(2) Für Rechtsanwaltsgesellschaften gelten sinngemäß die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 43 bis 43b, 44, 48, 49a bis 50, 52 Absatz 1 Satz 1, die §§ 53, 56 Abs. 1 und 2 und die §§ 57 bis 59, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils und § 163.

(3) Die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane der Rechtsanwaltsgesellschaft sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.




 
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