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Änderung § 59f BRAO vom 14.01.2014

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§ 59f BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.01.2014 geltenden Fassung
§ 59f BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 14.01.2014 geltenden Fassung
durch B. v. 13.02.2014 BGBl. I S. 111
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 59f Geschäftsführung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß von Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden. Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Rechtsanwälte sein.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß von Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden. 2 Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Rechtsanwälte sein. *)

(2) Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Ausübung eines in § 59e Abs. 1 Satz 1 genannten Berufs berechtigt ist.

(3) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung

(4) Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die Geschäftsführer oder gemäß Absatz 3 bevollmächtigt sind, bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufs ist zu gewährleisten. Einflußnahmen der Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.



(4) 1 Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die Geschäftsführer oder gemäß Absatz 3 bevollmächtigt sind, bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufs ist zu gewährleisten. 2 Einflußnahmen der Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.


---
*) Anm. d. Red.: Zur Anwendbarkeit, siehe B. v. 13. Februar 2014 (BGBl. I S. 111).


 

 
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