Änderung § 195 BRAO vom 31.12.2006

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§ 195 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung
§ 195 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 195 Gebührenfreiheit, Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 195 Gerichtskosten


vorherige Änderung

Für das anwaltsgerichtliche Verfahren und das Verfahren bei einem Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds (§ 57 Abs. 3) oder über die Rüge (§ 74a Abs. 1) werden keine Gebühren, sondern nur die Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben.



1 Im anwaltsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichts über die Rüge (§ 74a Abs. 1) und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 57 Abs. 3) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. 2 Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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