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Änderung § 143 BRAO vom 25.07.2015

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§ 143 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 143 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 143 Berufung


(1) Gegen das Urteil des Anwaltsgerichts ist die Berufung an den Anwaltsgerichtshof zulässig.

(2) 1 Die Berufung muß binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Anwaltsgericht schriftlich eingelegt werden. 2 Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Rechtsanwalts verkündet worden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.

(3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Auf das Verfahren sind im übrigen neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Berufung §§ 134, 135, 137 bis 139 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. 2 Hat der Rechtsanwalt die Berufung eingelegt, so ist bei seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung § 329 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden, falls der Rechtsanwalt ordnungsgemäß geladen und in der Ladung ausdrücklich auf die sich aus seiner Abwesenheit ergebende Rechtsfolge hingewiesen wurde; dies gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt durch öffentliche Zustellung geladen worden ist.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Auf das Verfahren sind im übrigen neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Berufung §§ 134, 135, 137 bis 139 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. 2 Hat der Rechtsanwalt die Berufung eingelegt, so ist bei seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung § 329 Absatz 1 Satz 1 und 4 sowie Absatz 7 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden, falls der Rechtsanwalt ordnungsgemäß geladen und in der Ladung ausdrücklich auf die sich aus seiner Abwesenheit ergebende Rechtsfolge hingewiesen wurde; dies gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt durch öffentliche Zustellung geladen worden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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