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Änderung § 55 BRAO vom 18.05.2017

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§ 55 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 55 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121

(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei bestellen. 2 § 7 gilt entsprechend. 3 Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. 4 Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei bestellen. 2 Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden. 3 § 7 gilt entsprechend. 4 Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. 5 Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.

(2) 1 Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. 2 Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. 3 Ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Rechtsanwalt hatte. 4 Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

(3) 1 § 53 Abs. 5 Satz 3, Abs. 9 und 10 gilt entsprechend. 2 Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.

(4) Die Bestellung kann widerrufen werden.

vorherige Änderung

(5) Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei eines früheren Rechtsanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.



(5) Abwickler können auch für die Kanzlei und weitere Kanzleien eines früheren Rechtsanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.