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Änderung § 63 BRAO vom 18.05.2017

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§ 63 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 63 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121

(Textabschnitt unverändert)

§ 63 Zusammensetzung des Vorstandes


(1) Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. 2 Die Versammlung der Kammer kann eine höhere Zahl festsetzen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. 2 Die Kammerversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.