§ 63 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 63 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Textabschnitt unverändert) § 63 Zusammensetzung des Vorstandes | |
(1) Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. 2 Die Versammlung der Kammer kann eine höhere Zahl festsetzen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. 2 Die Kammerversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. |
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. |