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Änderung § 178 BRAO vom 18.05.2017

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§ 178 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 178 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121

(Textabschnitt unverändert)

§ 178 Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer


(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer erhebt von den Rechtsanwaltskammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sächlichen Bedarfs bestimmt sind.

(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt.

(Text alte Fassung)

(3) Die Hauptversammlung kann einzelnen wirtschaftlich schwächeren Kammern Erleichterungen gewähren.

(Text neue Fassung)

(3) Die Hauptversammlung kann einzelnen wirtschaftlich schwächeren Rechtsanwaltskammern Erleichterungen gewähren.