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Änderung § 205a BRAO vom 18.05.2017

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§ 205a BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 205a BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 205a Tilgung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Eintragungen in den über den Rechtsanwalt geführten Akten über eine Warnung sind nach fünf, über einen Verweis oder eine Geldbuße nach zehn Jahren zu tilgen, auch wenn sie nebeneinander verhängt wurden. 2 Die über diese anwaltsgerichtlichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den über den Rechtsanwalt geführten Akten zu entfernen und zu vernichten. 3 Nach Ablauf der Frist dürfen diese Maßnahmen bei weiteren anwaltsgerichtlichen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die anwaltsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Eintragungen in den über den Rechtsanwalt geführten Akten über die in Satz 4 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der in Satz 4 bestimmten Fristen zu tilgen. 2 Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über den Rechtsanwalt elektronisch geführt werden. 4 Die Fristen betragen

1. fünf Jahre
bei

a) Warnungen,

b) Rügen,

c) Belehrungen,

d) strafgerichtlichen Verurteilungen und anderen Entscheidungen in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Verletzung von Berufspflichten, die
nicht zu einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben;

2. zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen, auch wenn sie nebeneinander verhängt werden;

3. 20 Jahre bei Vertretungsverboten (§ 114 Absatz 1 Nummer 4).

(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Rechtsanwalt ein Strafverfahren, ein anwaltsgerichtliches oder ein berufsgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren schwebt, eine andere berufsgerichtliche Maßnahme oder bei Anwaltsnotaren eine Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt worden ist.

vorherige Änderung

(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Rechtsanwalt als von anwaltsgerichtlichen Maßnahmen nicht betroffen.

(5) 1 Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rügen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer entsprechend. 2 Die Frist beträgt fünf Jahre.

(6) 1 Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen
oder über andere Entscheidungen in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Verletzung von Berufspflichten, die nicht zu einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben, sowie über Belehrungen der Rechtsanwaltskammer sind auf Antrag des Rechtsanwalts nach fünf Jahren zu tilgen. 2 Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.



(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Rechtsanwalt als von den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betroffen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)