§ 158 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 158 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Text alte Fassung)§ 158 Außerkrafttreten des Verbotes | (Text neue Fassung)§ 158 Außerkrafttreten des Verbots |
(Textabschnitt unverändert) Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft, 1. wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht; 2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht abgelehnt wird. |