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Änderung § 153 BRAO vom 18.05.2017

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§ 153 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 153 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 153 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung


(Text neue Fassung)

§ 153 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung


(Textabschnitt unverändert)

1 Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes verhandeln und entscheiden. 2 Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)