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Änderung § 78 BRAO vom 18.05.2017

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§ 78 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 78 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121

(Text alte Fassung)

§ 78 Zusammensetzung und Wahl


(Text neue Fassung)

§ 78 Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums


(Textabschnitt unverändert)

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein Präsidium.

(2) Das Präsidium besteht aus

1. dem Präsidenten,

2. dem Vizepräsidenten,

3. dem Schriftführer,

4. dem Schatzmeister.

(3) Der Vorstand kann die Zahl der Mitglieder des Präsidiums erhöhen.

(4) 1 Die Wahl des Präsidiums findet alsbald nach jeder ordentlichen Wahl des Vorstandes statt. 2 Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit innerhalb von drei Monaten ein neues Mitglied gewählt.




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