Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 59m BRAO vom 18.05.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 59m BRAO, alle Änderungen durch Anlage 1 AnwBerRÄndG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der BRAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 59m BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 59m BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121

(Text alte Fassung)

§ 59m Mitteilungspflichten; anwendbare Vorschriften; Verschwiegenheitspflicht


(Text neue Fassung)

§ 59m Mitteilungspflichten, anwendbare Vorschriften und Verschwiegenheitspflicht


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat jede Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Gesellschafter oder in der Person der nach § 59f Vertretungsberechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen der Rechtsanwaltskammer unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde unverzüglich anzuzeigen. 2 Wird die Änderung im Handelsregister eingetragen, ist eine beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen.

(2) Für Rechtsanwaltsgesellschaften gelten sinngemäß die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 43 bis 43b, 43d, 44, 48, 49a bis 50, 52 Absatz 1 Satz 1, die §§ 53, 56 Abs. 1 und 2, die §§ 57 bis 59 und 59b, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils und § 163.

(3) Die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane der Rechtsanwaltsgesellschaft sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.