Änderung § 159 BRAO vom 18.05.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 159 BRAO, alle Änderungen durch Anlage 1 AnwBerRÄndG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der BRAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 159 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 159 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 159 Aufhebung des Verbotes


(Text neue Fassung)

§ 159 Aufhebung des Verbots


(Textabschnitt unverändert)

(1) Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen.

(2) Über die Aufhebung entscheidet das nach § 150 Abs. 3 zuständige Gericht.

(3) 1 Beantragt der Rechtsanwalt, das Verbot aufzuheben, so kann eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden. 2 Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange über eine sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts nach § 157 Abs. 1 noch nicht entschieden ist. 3 Gegen den Beschluß, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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