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Änderung § 64 BRAO vom 01.07.2018

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§ 64 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2018 geltenden Fassung
§ 64 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121

(Textabschnitt unverändert)

§ 64 Wahlen zum Vorstand


(Text alte Fassung)

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Versammlung der Kammer gewählt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Mitgliedern der Kammer in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. Hierbei kann vorgesehen werden, dass die Stimmen auch in der Kammerversammlung abgegeben werden können. Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

(2) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer.